Die Zweckbestimmung entscheidet
Nach § 247 Abs. 2 HGB gehören nur Gegenstände zum Anlagevermögen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Wertpapiere für den kurzfristigen Verkauf oder laufenden Handel gehören regelmäßig zum Umlaufvermögen.
Die Einordnung erfolgt positionsbezogen. In demselben Depot können langfristige Beteiligungen und kurzfristige Handelspositionen liegen. Eine interne Anlagestrategie, Beschlüsse, tatsächliche Haltedauern und die laufende Verbuchung sollten ein stimmiges Gesamtbild ergeben.
Die Bewertungsfolgen im Vergleich
| Punkt | Anlagevermögen | Umlaufvermögen |
|---|---|---|
| Zweck | Dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen | Verkauf oder Verbrauch im laufenden Geschäft |
| Wertminderung | Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung | Niedrigerer Stichtagswert ist grundsätzlich anzusetzen |
| Finanzanlagen | Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung möglich | Kein Wahlrecht beim niedrigeren Stichtagswert |
| Wertaufholung | Zuschreibung bei Wegfall der Abschreibungsgründe | Zuschreibung bei Wegfall der Abschreibungsgründe |
| Obergrenze | Fortgeführte Anschaffungskosten | Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Vereinfachtes Bewertungsbeispiel
Eine GmbH erwirbt eine Aktienposition für 50.000 Euro. Am Bilanzstichtag beträgt der Börsenwert 40.000 Euro. Ist die Position Umlaufvermögen, ist grundsätzlich auf den niedrigeren Stichtagswert abzuschreiben. Bei einer Finanzanlage kann bei nur vorübergehender Wertminderung handelsrechtlich abgeschrieben werden; bei voraussichtlich dauernder Wertminderung muss abgeschrieben werden.
Die Handelsbilanz entscheidet noch nicht über den steuerlichen Abzug. Bei Anteilen, die unter § 8b KStG fallen, mindert eine Teilwertabschreibung das steuerliche Einkommen grundsätzlich nicht. Handelsbilanz und steuerliche Überleitung müssen deshalb getrennt nachvollziehbar bleiben.
Eine spätere Umgliederung braucht einen Grund
Eine Position darf nicht allein wegen eines gefallenen Kurses vom Anlage- in das Umlaufvermögen oder umgekehrt verschoben werden. Eine Umgliederung setzt eine tatsächlich geänderte Zweckbestimmung voraus. Der Anlass und der Zeitpunkt sollten dokumentiert werden; außerdem ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zu beachten.
Was die Abschlussakte enthalten sollte
- Zuordnung jeder wesentlichen Position bei Erwerb und Begründung der Zweckbestimmung.
- Anschaffungskosten, Stückzahlen und Stichtagskurse aus einer vollständigen Broker-Datenbasis.
- Beurteilung, ob eine Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist.
- Nachweis von Umgliederungen und Änderungen der Anlagestrategie.
- Getrennte handelsrechtliche Bewertung und steuerliche Überleitung, insbesondere für §-8b-Anteile.
- Prüfung der Wertaufholung in den Folgejahren.
Woran es in der Praxis scheitert
Problematisch wird es, wenn nur ein Gesamtwert des Depots gebucht wird. Dann fehlen die Anschaffungskosten je Position, die Zuordnung zum Bilanzposten und die Grundlage für Abschreibung oder Zuschreibung.
Die DATEV-Aufbereitung muss deshalb bis auf die Einzelposition zurückreichen. Wie daraus der gesamte Jahresabschluss aufgebaut wird, erläutert der weiterführende Beitrag zu Wertpapieren im Jahresabschluss der GmbH.
Allgemeine Information zum Zeitpunkt der letzten Durchsicht, keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
