Zwei Ebenen statt einer
Privat unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. In der GmbH gibt es zwei Ebenen: zuerst die Besteuerung des Gewinns der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, danach – bei Ausschüttung – die Belastung beim Gesellschafter. Wer vergleicht, muss deshalb immer die Gesamtbelastung betrachten und nicht nur den ersten Schritt.
Veräußerungsgewinne aus Aktien
Der zentrale Punkt ist § 8b Abs. 2 KStG: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben bei der Einkommensermittlung grundsätzlich außer Ansatz, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Umgekehrt sind Verluste und Teilwertabschreibungen auf diese Anteile nach Abs. 3 nicht abziehbar. Für aktiv handelnde Gesellschaften ist zusätzlich zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 8b Abs. 7 KStG greift.
Dividenden und Kapitalertragsteuer
Bei Dividenden wird Kapitalertragsteuer an der Quelle einbehalten und auf Ebene der GmbH angerechnet oder erstattet. Die Freistellung nach § 8b KStG hängt bei laufenden Bezügen von der Beteiligungsquote ab: Für Streubesitz gilt sie nach Abs. 4 nicht. Die maßgebliche Schwelle und ihre Ermittlung sind im Einzelfall zu dokumentieren – bei Depots mit vielen kleinen Positionen ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Termingeschäfte, Fonds und Zertifikate
Ergebnisse aus Futures und Optionen sind grundsätzlich voll steuerpflichtig, Verluste unterliegen der gesonderten Verrechnungsbeschränkung. Fondsanteile folgen dem Investmentsteuergesetz mit Teilfreistellung und Vorabpauschale. Zertifikate und ETCs richten sich nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung, nicht nach dem wirtschaftlichen Basiswert. Wer alles einheitlich als „Wertpapiererträge“ verbucht, verliert genau die Information, auf die es ankommt.
Ausführlich dazu: § 8b KStG in der Trading-GmbH.
Verlustverrechnung
In der GmbH treffen mehrere Ebenen zusammen: die allgemeine Verlustverrechnung nach § 10d EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG, die Beschränkung für Termingeschäfte, die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Anteilen sowie gewerbesteuerliche Besonderheiten. Betragsgrenzen und Prozentsätze ändern sich gesetzgeberisch und sind für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu prüfen.
Was die Buchhaltung leisten muss
Jede der genannten Regeln setzt eine getrennte Erfassung voraus: Anteile, Termingeschäfte, Fonds, Zinsprodukte, Fremdwährung und Quellensteuer. Genau das erzeugen wir automatisiert aus Ihren Broker-Exporten – als DATEV-Buchungsstapel mit Abstimmliste, § 8b-Aufteilung und getrennten Verlusttöpfen.
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Konkrete Steuersätze, Beteiligungsschwellen und Betragsgrenzen sind für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu prüfen.