Fachbeitrag

GmbH oder Privatdepot: Welche Struktur passt zu Ihrer Strategie?

Die GmbH gewinnt nicht automatisch. Produktart, Reinvestition, Entnahmen und laufende Kosten entscheiden über das Ergebnis.

Roland Elias, Steuerberater (Ratisbona Steuerberatungsgesellschaft mbH)Zuletzt geprüft am 24.09.20269 Min. Lesezeit

Die kurze Antwort

Wer nur auf den Steuersatz beim Aktienverkauf schaut, rechnet zu kurz. In der GmbH profitieren Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich von § 8b KStG. Sobald Geld privat benötigt wird, kommt jedoch die zweite Besteuerungsebene hinzu. Dazu treten Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung.

Das Privatdepot ist administrativ deutlich einfacher. Die GmbH kann vor allem dann interessant sein, wenn Gewinne lange in der Gesellschaft bleiben, überwiegend begünstigte Einzelaktien gehandelt werden und der zusätzliche Aufwand wirtschaftlich tragbar ist.

Vergleich nach Produkt und Nutzung

SituationWorauf es ankommt
Kursgewinne aus EinzelaktienIn der GmbH grundsätzlich § 8b KStG; Verluste sind spiegelbildlich regelmäßig nicht abziehbar.
StreubesitzdividendenIn der GmbH regelmäßig keine körperschaftsteuerliche Freistellung; Beteiligungsschwellen gesondert prüfen.
ETFs und FondsInvestmentsteuergesetz statt § 8b KStG; Teilfreistellung und Vorabpauschale einbeziehen.
Futures und OptionenKeine §-8b-Freistellung; Verlustverrechnung und Produktklassifizierung beachten.
Private EntnahmeAusschüttung oder fremdübliche Vergütung erzeugt eine weitere steuerliche Ebene.
ReinvestitionJe länger Kapital in der GmbH bleibt, desto stärker kann ein Steuerstundungseffekt wirken.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Beispiel: Eine GmbH erzielt 100.000 Euro Gewinn aus dem Verkauf begünstigter Aktien. Nach § 8b KStG bleiben 95 Prozent grundsätzlich außer Ansatz; 5.000 Euro gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Bei 15 Prozent Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und beispielhaft 400 Prozent Gewerbesteuer-Hebesatz ergibt sich auf Gesellschaftsebene rechnerisch eine Belastung von rund 1.491 Euro. Sonderfälle und § 8b Abs. 7 KStG sind dabei nicht berücksichtigt.

Das ist noch keine Aussage über die Gesamtbelastung. Wird das verbleibende Geld an eine natürliche Person ausgeschüttet, folgt regelmäßig eine weitere Besteuerung. Im Privatdepot werden Kapitalerträge grundsätzlich mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet. Verluste, Freibeträge und persönliche Besonderheiten verändern den Vergleich.

Drei typische Entscheidungen

  1. Langfristige Einzelaktienstrategie

    Die GmbH kann interessant sein, wenn Veräußerungsgewinne über viele Jahre reinvestiert und nur selten ausgeschüttet werden.

  2. ETF-Sparplan mit privatem Verbrauch

    Der Verwaltungsvorteil und die einfache Verfügbarkeit sprechen häufig für das Privatdepot; die §-8b-Wirkung greift bei Fonds nicht.

  3. Aktiver Derivatehandel

    Die Entscheidung hängt weniger von § 8b KStG als von Verlustverrechnung, Haftung, Reinvestition und dem erheblichen Buchhaltungsaufwand ab.

Woran es in der Praxis scheitert

  • Nur die Steuer der GmbH wird betrachtet, nicht die spätere Ausschüttung.
  • Aktien, Fonds und Derivate werden in einer Durchschnittsquote vermischt.
  • Laufende Kosten und Zeitaufwand der GmbH fehlen in der Rechnung.
  • Aktienverluste werden wie gewöhnliche Betriebsausgaben behandelt.
  • Ein bestehendes Privatdepot wird ohne Prüfung in die GmbH übertragen.
  • Persönlicher Liquiditätsbedarf und Anlagehorizont bleiben unberücksichtigt.

Allgemeine Information zum Zeitpunkt der letzten Durchsicht, keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Häufige Fragen zum Vergleich

Roland Elias, Steuerberater

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Roland Elias – Steuerberater, Unternehmer und Investor

Roland Elias ist Gründer der Ratisbona Steuerberatungsgesellschaft mbH und betreibt seit 2016 „Steuern mit Kopf“ – einen der größten deutschsprachigen YouTube-Kanäle zu Steuern und Finanzen. Er handelt selbst an den Kapitalmärkten und kennt die Fragen einer Trading-GmbH deshalb nicht nur aus dem Gesetz, sondern aus der eigenen Depotabrechnung.

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