Der entscheidende Unterschied
Bei einer Prop-Firma zahlen Sie eine Gebühr für die Challenge und erhalten bei Erfolg einen Anteil am erzielten Ergebnis. Die Positionen gehören nicht Ihnen, sondern laufen über ein Konto der Firma, häufig sogar nur simuliert.
Der Punkt ist: Die Auszahlung ist keine Kapitalerträge aus eigenen Wertpapieren, sondern eine Vergütung für Ihre Tätigkeit. Abgeltungsteuer, Teilfreistellung oder § 8b KStG passen darauf nicht.
Einordnung im Privatvermögen
Bei regelmäßigen Auszahlungen liegt in der Praxis meist eine gewerbliche Tätigkeit nahe. Die Folge sind Einkommensteuer nach dem persönlichen Steuersatz, gegebenenfalls Gewerbesteuer mit Anrechnung nach § 35 EStG und eine Gewerbeanmeldung.
Challenge-Gebühren, Datenfeeds, Software und Hardware sind dann Betriebsausgaben. Die endgültige Einordnung hängt aber vom konkreten Vertrag ab und sollte nicht pauschal aus Foren übernommen werden.
Prop-Trading über die GmbH
| Thema | In der GmbH |
|---|---|
| Auszahlungen der Prop-Firma | voll steuerpflichtige Betriebseinnahmen (KSt, Soli, Gewerbesteuer) |
| § 8b KStG | nicht anwendbar, da keine eigenen Anteile gehandelt werden |
| Erweiterte Gewerbesteuerkürzung | nicht möglich, da keine reine Vermögensverwaltung |
| Challenge-Gebühren, Software | Betriebsausgaben |
| Vertragspartner | Prop-Firma muss die GmbH als Vertragspartner akzeptieren |
Wann lohnt sich die GmbH trotzdem?
Der Vorteil entsteht wie immer durch Thesaurierung, nicht durch eine Steuerbefreiung.
- Wenn die Gewinne überwiegend in der Gesellschaft bleiben und dort angelegt werden sollen
- Wenn neben dem Prop-Trading auch eigenes Kapital in Aktien angelegt wird, für das § 8b KStG greift
- Wenn der persönliche Grenzsteuersatz deutlich über der Belastung der GmbH von rund 30 Prozent liegt
- Weniger sinnvoll: wenn die Auszahlungen ohnehin vollständig privat benötigt werden
Umsatzsteuer nicht vergessen
Ob die Tätigkeit für eine ausländische Prop-Firma umsatzsteuerlich eine Leistung an das Unternehmen ist, wo sie ausgeführt wird und ob die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht, hängt vom Vertragsmodell ab. Das gehört vor der ersten Rechnung bzw. Auszahlung geklärt.
Allgemeine Information zum Zeitpunkt der letzten Durchsicht, keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
