Die kurze Antwort
Veräußerungsgewinne aus direkten Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben bei einer GmbH nach § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz. Fünf Prozent des Gewinns gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Verluste und Teilwertabschreibungen auf solche Anteile sind spiegelbildlich grundsätzlich nicht abziehbar.
ETF- und andere Fondsanteile fallen dagegen unter das Investmentsteuergesetz. Bei einem Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung für eine körperschaftsteuerpflichtige GmbH grundsätzlich 80 Prozent. Für die Gewerbesteuer ist diese Teilfreistellung nach § 20 Abs. 5 InvStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Fondsart und Anlagebedingungen müssen deshalb vor der Berechnung feststehen.
§ 8b KStG und InvStG im direkten Vergleich
| Frage | Direkte Einzelaktie | Aktien-ETF |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 8b KStG | Investmentsteuergesetz |
| Veräußerungsgewinn | Grundsätzlich 95 Prozent außer Ansatz | Teilfreistellung nach Fondskategorie |
| Verlust | Grundsätzlich nicht abziehbar | Nach der Systematik des InvStG zu behandeln |
| Laufender Ertrag | Bei Dividenden Beteiligungsschwellen prüfen | Ausschüttung und gegebenenfalls Vorabpauschale |
| Buchhaltung | Beteiligung und §-8b-Kategorie dokumentieren | Fondsart, Teilfreistellung und Vorabpauschale dokumentieren |
Vereinfachtes Beispiel mit 100.000 Euro Veräußerungsgewinn
Bei einer direkten, von § 8b KStG erfassten Aktie gelten 5.000 Euro als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Bei 15 Prozent Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und einem beispielhaften Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent ergibt sich daraus rechnerisch eine Belastung von rund 1.491 Euro.
Bei einem Aktienfonds sind für die Körperschaftsteuer grundsätzlich 20 Prozent des Ertrags steuerpflichtig. Gewerbesteuerlich wirkt wegen § 20 Abs. 5 InvStG nur die Hälfte der 80-prozentigen Teilfreistellung, sodass 60 Prozent in die beispielhafte Gewerbesteuerrechnung eingehen. Unter denselben Annahmen ergibt sich rechnerisch eine Belastung von rund 11.565 Euro.
Das Beispiel zeigt nur die unterschiedliche Systematik. Es berücksichtigt insbesondere keine Vorabpauschale, Verlustvorträge, Ausschüttung an den Gesellschafter, Kirchensteuer oder abweichende Fondskategorien und ist keine Anlageempfehlung.
Was bei ETFs zusätzlich geprüft werden muss
- Erfüllt der Fonds nach seinen Anlagebedingungen dauerhaft die Voraussetzungen eines Aktienfonds?
- Handelt es sich um einen Mischfonds, Immobilienfonds oder eine andere Fondskategorie?
- Welche Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsergebnisse sind im Jahr angefallen?
- Welche Teilfreistellung gilt für Körperschaftsteuer und welche für Gewerbesteuer?
- Sind die steuerlichen Werte des Vorjahres vollständig in der Buchhaltung fortgeführt?
Woran es in der Praxis scheitert
Broker führen Aktien, ETFs, ETCs und Zertifikate häufig gemeinsam unter Wertpapieren. Für die Steuererklärung reicht diese Sammelkategorie nicht. Ein physisch replizierender Aktien-ETF bleibt ein Fonds; ein ETC kann eine Schuldverschreibung sein; ein Zertifikat folgt seiner konkreten Ausgestaltung.
Trade2DATEV trennt die Produktarten bereits aus den Broker-Daten. Dadurch können § 8b KStG, Teilfreistellung, Vorabpauschale und die dazugehörigen Konten auf einer einheitlichen Datenbasis ausgewertet werden.
Allgemeine Information zum Zeitpunkt der letzten Durchsicht, keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
