Zwei Wege aus der GmbH
| Geschäftsführergehalt | Gewinnausschüttung | |
|---|---|---|
| Ebene der GmbH | Betriebsausgabe, mindert den Gewinn | aus versteuertem Gewinn |
| Privat | Lohnsteuer nach persönlichem Steuersatz | Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren |
| Voraussetzung | schriftlicher, fremdüblicher Vertrag im Voraus | Gesellschafterbeschluss |
| Risiko | verdeckte Gewinnausschüttung bei Unangemessenheit | gering |
Das Problem in der vermögensverwaltenden GmbH
Ein Gehalt ist nur angemessen, wenn ein fremder Geschäftsführer für dieselbe Tätigkeit ähnlich bezahlt würde. Bei einer GmbH, die überwiegend ein Depot verwaltet, ist der Arbeitsaufwand oft überschaubar – und damit auch das angemessene Gehalt.
Hinzu kommt: Ein großer Teil der Erträge, nämlich Aktienkursgewinne, ist nach § 8b KStG ohnehin weitgehend steuerfrei. Ein Gehalt mindert dann vor allem einen Gewinn, der kaum belastet war, während es privat voll versteuert wird. Das kann sich schnell ins Gegenteil verkehren.
Wann ein Gehalt trotzdem passt
- Aktives Trading mit hohem Zeitaufwand und überwiegend voll steuerpflichtigen Erträgen, etwa aus Termingeschäften oder Zinsen
- Wenn privat ohnehin ein laufendes Einkommen benötigt wird und der persönliche Steuersatz moderat ist
- Wenn Altersvorsorge über die GmbH aufgebaut werden soll
- Immer: Vertrag vorher schriftlich, Höhe dokumentiert begründet, tatsächlich durchgeführt
Sozialversicherung
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent der Anteile oder einer echten Sperrminorität ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Darunter kommt es auf die Umstände an. Im Zweifel klärt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung die Frage verbindlich.
Ausschüttung: Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren
Ausschüttungen unterliegen privat grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Auf Antrag kann nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG das Teileinkünfteverfahren gewählt werden, wenn Sie zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind oder mindestens 1 Prozent halten und beruflich für die GmbH tätig sind. Dann sind 60 Prozent mit dem persönlichen Satz steuerpflichtig.
Welcher Weg günstiger ist, hängt von Ihrem übrigen Einkommen ab. Genau das rechnen wir in der Erstberatung mit Ihren Zahlen durch.
Allgemeine Information zum Zeitpunkt der letzten Durchsicht, keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
