Was die Vorabpauschale ist
Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG sorgt dafür, dass auch bei thesaurierenden Fonds jährlich eine Mindestbesteuerung stattfindet. Sie ist kein Zufluss, sondern ein rechnerischer Ertrag, der am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen gilt.
Bei Privatanlegern behält die Depotbank dafür Kapitalertragsteuer ein. Bei einer GmbH ist das anders: Die Vorabpauschale muss in der Steuererklärung der Gesellschaft selbst angesetzt werden.
So wird gerechnet
Basisertrag
Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × Basiszins des BMF × 70 Prozent.
Deckelung
Höchstens der tatsächliche Wertzuwachs im Jahr zuzüglich Ausschüttungen; bei Wertverlust entfällt sie.
Ausschüttungen abziehen
Bereits ausgeschüttete Beträge mindern die Vorabpauschale.
Zeitanteilig
Im Erwerbsjahr wird für jeden vollen Monat vor dem Kauf um ein Zwölftel gekürzt.
Teilfreistellung in der Körperschaft
| Fondsart | Teilfreistellung für die GmbH (§ 20 InvStG) |
|---|---|
| Aktienfonds (über 50 % Aktien) | 80 Prozent |
| Mischfonds (mind. 25 % Aktien) | 40 Prozent |
| Immobilienfonds | 60 bzw. 80 Prozent bei Auslandsschwerpunkt |
| Sonstige Fonds, Anleihe-ETFs | keine |
Beispiel
Eine GmbH hält zu Jahresbeginn einen Aktien-ETF im Wert von 100.000 Euro. Angenommen, der Basiszins liegt bei 2 Prozent und der ETF steigt im Jahr um mehr als den Basisertrag. Dann beträgt die Vorabpauschale 100.000 × 2 % × 70 % = 1.400 Euro.
Davon bleiben 80 Prozent steuerfrei, steuerpflichtig sind 280 Euro. Der Zinssatz ist hier bewusst ein Rechenbeispiel – maßgeblich ist der Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jedes Jahr veröffentlicht.
Buchhaltung: außerbilanziell erfassen
Handelsrechtlich ändert die Vorabpauschale nichts, es fließt kein Geld und der Buchwert des ETF bleibt unverändert. Steuerlich wird sie außerbilanziell hinzugerechnet und muss über die Jahre fortgeschrieben werden.
Der Grund: Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen (§ 19 Abs. 1 InvStG). Wer diese Nebenrechnung nicht führt, versteuert denselben Ertrag zweimal.
Allgemeine Information zum Zeitpunkt der letzten Durchsicht, keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
