Fachbeitrag

Vorabpauschale bei ETFs in der GmbH

Thesaurierende ETFs schütten nichts aus – trotzdem wird jedes Jahr ein fiktiver Ertrag besteuert. In der GmbH kommt hinzu, dass ihn kein Broker automatisch abführt und er in der Buchhaltung gar nicht auftaucht.

Roland Elias, Steuerberater (Ratisbona Steuerberatungsgesellschaft mbH)Zuletzt geprüft am 24.09.20266 Min. Lesezeit

Was die Vorabpauschale ist

Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG sorgt dafür, dass auch bei thesaurierenden Fonds jährlich eine Mindestbesteuerung stattfindet. Sie ist kein Zufluss, sondern ein rechnerischer Ertrag, der am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen gilt.

Bei Privatanlegern behält die Depotbank dafür Kapitalertragsteuer ein. Bei einer GmbH ist das anders: Die Vorabpauschale muss in der Steuererklärung der Gesellschaft selbst angesetzt werden.

So wird gerechnet

  1. Basisertrag

    Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × Basiszins des BMF × 70 Prozent.

  2. Deckelung

    Höchstens der tatsächliche Wertzuwachs im Jahr zuzüglich Ausschüttungen; bei Wertverlust entfällt sie.

  3. Ausschüttungen abziehen

    Bereits ausgeschüttete Beträge mindern die Vorabpauschale.

  4. Zeitanteilig

    Im Erwerbsjahr wird für jeden vollen Monat vor dem Kauf um ein Zwölftel gekürzt.

Teilfreistellung in der Körperschaft

FondsartTeilfreistellung für die GmbH (§ 20 InvStG)
Aktienfonds (über 50 % Aktien)80 Prozent
Mischfonds (mind. 25 % Aktien)40 Prozent
Immobilienfonds60 bzw. 80 Prozent bei Auslandsschwerpunkt
Sonstige Fonds, Anleihe-ETFskeine

Beispiel

Eine GmbH hält zu Jahresbeginn einen Aktien-ETF im Wert von 100.000 Euro. Angenommen, der Basiszins liegt bei 2 Prozent und der ETF steigt im Jahr um mehr als den Basisertrag. Dann beträgt die Vorabpauschale 100.000 × 2 % × 70 % = 1.400 Euro.

Davon bleiben 80 Prozent steuerfrei, steuerpflichtig sind 280 Euro. Der Zinssatz ist hier bewusst ein Rechenbeispiel – maßgeblich ist der Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jedes Jahr veröffentlicht.

Buchhaltung: außerbilanziell erfassen

Handelsrechtlich ändert die Vorabpauschale nichts, es fließt kein Geld und der Buchwert des ETF bleibt unverändert. Steuerlich wird sie außerbilanziell hinzugerechnet und muss über die Jahre fortgeschrieben werden.

Der Grund: Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen (§ 19 Abs. 1 InvStG). Wer diese Nebenrechnung nicht führt, versteuert denselben Ertrag zweimal.

Allgemeine Information zum Zeitpunkt der letzten Durchsicht, keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Häufige Fragen zur Vorabpauschale in der GmbH

Roland Elias, Steuerberater

Ihr Ansprechpartner

Roland Elias – Steuerberater, Unternehmer und Investor

Roland Elias ist Gründer der Ratisbona Steuerberatungsgesellschaft mbH und betreibt seit 2016 „Steuern mit Kopf“ – einen der größten deutschsprachigen YouTube-Kanäle zu Steuern und Finanzen. Er handelt selbst an den Kapitalmärkten und kennt die Fragen einer Trading-GmbH deshalb nicht nur aus dem Gesetz, sondern aus der eigenen Depotabrechnung.

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