Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Fakt ist: Die Tätigkeit kann wirtschaftlich reine Vermögensverwaltung sein. Die GmbH gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG trotzdem stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Ihre Gewinne unterliegen daher grundsätzlich der Gewerbesteuer.
Das unterscheidet die Kapitalgesellschaft von privater Vermögensverwaltung. Der werbliche Begriff ‚vermögensverwaltende GmbH‘ beschreibt den Zweck der Gesellschaft, ist aber keine eigene steuerliche Rechtsform.
So entsteht die Belastung
Ausgangspunkt ist der nach Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn. Hinzurechnungen und Kürzungen des Gewerbesteuergesetzes führen zum Gewerbeertrag. Nach Freibetrag und Steuermesszahl wird der Messbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Kapitalgesellschaften erhalten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro nicht. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent entspricht die reine Gewerbesteuer rechnerisch 14 Prozent des Gewerbeertrags. Das ist ein Beispiel; der tatsächliche Hebesatz hängt vom Sitz der GmbH ab.
§ 8b KStG und Gewerbesteuer
Bei Veräußerungsgewinnen aus begünstigten Anteilen wirkt die körperschaftsteuerliche Freistellung über die Gewinnermittlung grundsätzlich auch auf den Gewerbeertrag. Die als nicht abziehbar behandelten 5 Prozent bleiben belastet.
Bei Dividenden reicht die körperschaftsteuerliche Betrachtung nicht. Für die gewerbesteuerliche Kürzung gelten eigene Voraussetzungen, insbesondere § 9 Nr. 2a GewStG. Beteiligungshöhe und maßgeblicher Zeitpunkt sind deshalb getrennt zu dokumentieren.
Erweiterte Kürzung: häufig falsch verstanden
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG betrifft Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eng begrenzte weitere Tätigkeiten verwalten. Ein Wertpapierdepot macht eine Aktien-GmbH nicht zu einem grundstücksverwaltenden Unternehmen.
Wer Immobilien- und Wertpapiervermögen in einer Gesellschaft mischt, muss besonders genau prüfen. Schon nicht begünstigte Tätigkeiten können die erweiterte Kürzung gefährden. Eine pauschale Aussage anhand des Firmennamens ist nicht möglich.
Typische Fehler
- Vermögensverwaltung wird automatisch mit Gewerbesteuerfreiheit gleichgesetzt.
- Der Freibetrag für Einzelunternehmen wird auf die GmbH übertragen.
- Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Beteiligungsschwellen werden verwechselt.
- Der Hebesatz am Sitz der Gesellschaft fehlt in der Wirtschaftlichkeitsrechnung.
- Immobilien- und Wertpapieraktivitäten werden ohne Prüfung der erweiterten Kürzung vermischt.
Allgemeine Information zum Zeitpunkt der letzten Durchsicht, keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
