Termingeschäfte in der GmbH: der Grundsatz
Gewinne aus Futures, Optionen, CFDs und vergleichbaren Termingeschäften sind in der GmbH voll körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die Begünstigung des § 8b KStG gilt nur für Anteile an Kapitalgesellschaften, nicht für Derivate.
Die frühere betragsmäßige Verlustverrechnungsbeschränkung für private Termingeschäfte nach § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG a. F. wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben. Davon unabhängig greift für gewerbliche Termingeschäfte der GmbH § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG.
Verlustverrechnung nach § 15 Abs. 4 EStG
- Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden.
- Nicht verrechnete Verluste werden rück- bzw. vorgetragen und gesondert festgestellt.
- Ausnahme: Geschäfte zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs.
- Ausnahme: Termingeschäfte, die Aktiengeschäfte absichern, bei denen § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden wäre, sind besonders zu prüfen.
- Voraussetzung für die korrekte Anwendung: getrennte Konten für Termingeschäftsergebnisse in der Buchhaltung.
Einzelne Geschäftsarten
| Geschäft | Hinweis zur Abbildung |
|---|---|
| Futures | Variation Margin laufend, Ergebnis je Kontrakt; Stichtagsbewertung offener Positionen |
| Long-Optionen | Prämie als Anschaffungskosten, Verfall als Termingeschäftsverlust |
| Stillhaltergeschäfte | Prämie bei Zufluss; für offene Short-Positionen Drohverlustrückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB |
| Ausübung / Andienung | Optionsprämie beeinflusst Anschaffungskosten bzw. Veräußerungserlös des Basiswerts |
| CFDs, Devisentermingeschäfte | grundsätzlich Termingeschäfte mit Verrechnungsbeschränkung |
| Zertifikate, Knock-outs | Einordnung im Einzelfall – Schuldverschreibung oder Termingeschäft |
Buchhaltung: vom Broker zum DATEV-Buchungsstapel
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Allgemeine Information zum Zeitpunkt der letzten Durchsicht, keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
